Aus drei mach eins: Am 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) in Kraft. In diesem ist zukünftig geregelt, welche Standards für Gebäude in Bezug auf die Energieeffizienz und den Einsatz von erneuerbaren Energien beim Heizen und Kühlen erfüllt werden müssen. Ziel ist es, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren.
Das GEG bündelt und vereinheitlicht die Vorschriften, die bisher in drei einzelnen Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt waren: dem Energieeinspargesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EneV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Zudem setzt es die EU-Gebäuderichtlinie um, in der neben Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden die Einführung eines Niedrigstenergiestandards für alle Neubauten gefordert ist.
Wichtig für Bauherren, Planer und Installateure: Neben der Vereinheitlichung und Zusammenfassung bringt das GEG auch einige Änderungen mit sich, welche u. a. die Installation von Photovoltaikanlagen mit bzw. ohne Speichern noch attraktiver macht. So rechnet sich die Anschaffung eines Stromspeichers gleich doppelt: Die Eigenverbrauchsquote steigt und die veränderte Anrechenbarkeit wirkt sich positiv auf die Bilanz des Jahres-Primärenergiebedarfes aus.
Im Detail:
- Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann nun auch mit gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden (§ 36). Dies war bisher nicht möglich. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird. Für Wohngebäude mit PV-Anlagen lässt sich der Nachweis über die Anlagengröße führen. Eine Kombination von mehreren Technologien ist zulässig.
Zu beachten ist: Der produzierte Solarstrom muss nicht direkt im Gebäude genutzt, sondern kann auch "gebäudenah" eingesetzt werden, z. B. zum Laden von Elektroautos in Garage, Carport o. ä. Hierfür stehen eine Reihe von Förderprogrammen zur Verfügung, z. B. über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (wir berichteten). - Im Gegensatz zum bisher geltenden EEWärmeG kann Strom aus einer Photovoltaikanlage, der vor Ort eingesetzt wird, auch bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet werden (§ 23). Bei Neubauten mit PV-Anlage können maximal 30 % des errechneten Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes zum Abzug gebracht werden, in Kombination mit einem Stromspeicher sogar maximal 45 %.
Weitere Änderungen ergeben sich u. a. beim Thema Energieausweis und beim Betrieb von Heizkesseln und Ölheizungen. Verankert wurde darüber hinaus eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers beim Verkauf und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern. Eine Zusammenfassung und weitere Details erhalten Interessierte auf den Seiten des verantwortlichen Bundesinnenministeriums.