Auch für Solarstromspeicher besteht eine Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur (BNA). Hierüber informiert der Solarenergie Förderverein Deutschland e. V. (SFV) und verweist auf die Regularien der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Marktstammdatenregister-verordnung. (Zur Erinnerung: Im Marktstammdatenregister werden PV-Meldeportal und Anlagenregister zusammengefasst).
Demnach sind Betreiber von allen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien verpflichtet, die Stammdaten ihrer Anlagen zu melden. Hierunter fallen, neben Solaranlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse, Geothermie, Wasser- und Windkraft auch Speicher, in die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingespeist wird.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betreiber von mobilen Speichern, z. B. in E-Mobilen, Pedelec und Wohnmobilen, sofern keine bidirektionale Einspeisung in das öffentliche Stromnetz möglich ist, sowie Inselanlagen ohne Netzanschluss. Ebenso Speicher, die vor dem 1.8.2014 in Betrieb gesetzt wurden, müssen nicht registriert werden.
Die Meldung muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme erfolgen. Zur Registrierung liegt ein Online-Meldeformular zum EE-Anlagenregister vor, in dem auch "Speicher" aufgeführt sind.
Versäumte Registrierungspflichten können von der Bundesnetzagentur als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden. Bisher wurde hiervon jedoch noch nicht Gebrauch gemacht. Um möglichen Forderungen zu entgehen, rät der SFV zu einer nachträglichen Registrierung.
Weitere Informationen zum Thema und zur Registrierung finden Sie auf der BNA-Website.
Link: Bundesnetzagentur - Informationen zur Registrierung von EEG-Anlagen