Mieterstrom aus PV-Anlagen wird voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode förderfähig. Das Bundeskabinett hat am 26.04.2017 den Entwurf des zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums verabschiedet. Hiermit soll das Potenzial der bisher ungenutzten Dachflächen auf Mietshäusern (ca. 3,8 Mio. Wohnungen) erschlossen und auch Mieter in die Energiewende einbezogen werden.
Förderfähig ist demnach der Strom, welcher auf, an oder in einem Wohngebäude durch eine Photovoltaikanlage bzw. ein Blockkraftheizwerk erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude geliefert wird.
Weitere Details zur geplanten Vergütung:
- Gebäudenutzung: Eine teilweise gewerbliche Nutzung des Gebäudes ist möglich, mindestens 40 Prozent der Fläche muss jedoch dem Wohnen dienen.
- Jährliche Deckelung der Förderung: 500 MWp installierter Leistung pro Jahr.
- Die Höhe des Mieterstromzuschlags ist abhängig von der Anlagengröße. Er wird voraussichtlich zwischen 2,75 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde liegen. Nicht verbrauchter Strom wird ins Netz eingespeist und vergütet.
- EEG-Umlagepflicht: Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für diese Stromlieferung an den Letztverbraucher bleibt in voller Höhe erhalten.
- Anlagengröße: Förderfähig sind nur Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt.
- Integrierte Regelungen: Freie Wahl des Stromanbieters durch den Mieter, Vorgaben an die Vertragslaufzeiten, ein Verbot der Kopplung mit dem Mietvertrag und eine Preisobergrenze für Mieterstrom.
Unterdessen haben BSW, die grüne Opposition und weitere Branchenverbände den Gesetzesentwurf kritisch kommentiert. Die einzelnen Stellungnahmen und Kritikpunkte finden Sie als Downloads.