Neues aus dem Markt

18.12.2020 - EEG 2021 beschlossen

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor Weihnachten die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen ab dem 1. Januar 2021 aus PV-Sicht:

  • Ausbaupfad: Bis 2030 sollen 65 Prozent des Strombedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber für die einzelnen Technologien Ausbaupfade festgelegt. So sollen bis 2030 insgesamt 100 GW an Photovoltaik-Leistung zugebaut sein.
  • Ermittlung der Einspeisevergütung geändert: Nachjustiert wurden der Zielkorridor und die Degressionsstufen des „atmenden Deckels“. Das jährliche Zubauziel wurde auf 2.100 bis 2.500 MW erhöht. Die Basisdegression innerhalb dieses Korridors wird von 0,5 Prozent auf 0,4 Prozent gesenkt. Bei einer Unterschreitung des Wertes erfolgt ein schnellerer Anstieg der Vergütungssätze. (weitere Infos: siehe § 49 EEG 2021). Für die Berechnung der Degression wird jetzt ein dreimonatiger Bezugszeitraum herangezogen, vorher waren es sechs Monate. Dadurch reagiert der Degressionsmechanismus schneller auf Marktentwicklungen.
  • Verbesserungen beim Eigenverbrauch: Auf selbst erzeugten und genutzten Solarstrom aus Neu- und Bestandsanlagen (d. h. auch Post-EEG-Anlagen) bis 30 kW Leistung entfällt zukünftig die EEG-Umlage. Die Befreiung gilt für eine jährlich selbst verbrauchte Strommenge von maximal 30 Megawattstunden. Mit dieser Anpassung wird eine europäische Richtlinie umgesetzt.
  • Neue Vergütungsmodelle für Dachanlagen mit einer Leistung von mehr als 300 kW bis einschließlich 750 kW: Betreiber dieser Anlagengröße sollen zukünftig zwischen zwei Optionen wählen können:
    • Teilnahme an einer Ausschreibung (ein Eigenverbrauch ist dann jedoch nicht möglich): Eine Ausschreibungspflicht gilt wie gehabt erst für Anlagen ab 750 kWp.
    • Feste Vergütung von nur 50 % der erzeugen Strommenge: Die übrige Strommenge kann dann wahlweise selbst verbraucht oder direkt vermarktet werden. Hier ergeben sich eventuell Optionen für den Einsatz von Gewerbespeichern.
  • Bis zum 31. März 2021 gilt eine Übergangsregelung für Neuanlagen.
  • Eigenes Ausschreibungssegment für PV-Dachanlagen: Fortan wird zwischen zwei Segmenten unterschieden: Solaranlagen auf Freiflächen gelten als Anlagen des ersten Segments. Solaranlagen ab 750 kW auf, an oder in einem Gebäude treten als Anlagen des zweiten Segments in Ausschreibungen in den Wettbewerb. Das Volumen für das zweite Segment beträgt 300 MW im Jahr 2021.

 

  • Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen (oder Post EEG-Anlagen): Ausgeförderte PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW können den Strom bis Ende 2027 über den Netzbetreiber vermarkten. Sie erhalten dafür eine Vergütung in Höhe des Marktwertes abzüglich der Vermarktungskosten. Letztere betragen im Jahr 2021 0,4 Cent/kWh. Ab 2022 ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Aufwand für die Vermarktung. Die abgezogenen Vermarktungskosten halbieren sich, wenn die Post-EEG-Anlagen mit einem intelligenten Messsystem (d. h. Smart-Meter) ausgestattet sind. Vor dem Hintergrund der entfallenen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch für Anlagen bis 30 kWp muss nun individuell abgewogen werden, ob eine Volleinspeise- oder Eigenverbrauchslösung (auch inklusive der Nachrüstung eines Batteriespeichers) für den Weiterbetrieb sinnvoll ist.
  • Mieterstrommodelle werden attraktiver: Erstmals ist bei Mieterstromanlagen eine Quartierslösung möglich: Für die Belieferung mit Solarstrom muss der Abnehmer sich im selben Quartier wie das Gebäude befinden, auf der die Anlage installiert ist (§21 Absatz 3 EEG 2021). Zudem gibt es nun Klarheit für das Lieferkettenmodell. Der Betreiber kann einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragen. Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag geht ihm damit nicht verloren. Je nach Anlagengröße erhalten Mieterstromprojekte eine feste Vergütung:

    • Anlagen bis zehn Kilowatt: 3,79 Cent/kWh
    • Anlagen bis 40 Kilowatt: 3,52 Cent/kWh
    • Anlagen bis 750 Kilowatt: 2,37 Cent/kWh

Ergänzt wird das Gesetz von einem Entschließungsantrag. Dieser enthält eine Reihe von Themen, die von der Bundesregierung im Frühjahr 2021 in Angriff genommen werden sollen, hierunter wichtige Aspekte wie die genau definierten Zubauziele und eine Nachfolgeregelung für die Ermittlung der EEG-Umlage. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Bis dahin stehen die Drucksachen des Bundesrates zur Verfügung.

Link: Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Stand: 17.12.2020)

Link: Entschließungsantrag zum o. g. Gesetz (17.12.2020)