Betreiber von PV-Anlagen haben noch bis zum 28. Februar Zeit, ihren Eigenverbrauch aus dem vergangenen Jahr an den Verteilnetzbetreiber zu melden. Hierauf weist u. a. der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) hin.
Die Frist verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Es sind sowohl die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern als auch gegenüber der Bundesnetzagentur einzuhalten.
Betroffen von den Mitteilungspflichten zur EEG-Umlage sind alle Anlagen mit einer installierten Leistung von über sieben Kilowattpeak (kWp). Das schließt auch jene ein, die teilweise von der Umlagepflicht ausgenommen sind. Bei Nichteinhalten der Meldepflichten drohen Strafen in Höhe von 20 Prozent der EEG-Umlage. Für das Jahr 2016 sind dies 1,27 Cent/kWh. In Härtefällen, z. B. bei größeren Anlagen, wird unter Umständen auch die volle EEG-Umlage fällig.
Anlagenbesitzer von PV-Bestandsanlagen sollten ebenfalls beachten, dass nur noch bis zum Ende des Jahres ältere Photovoltaik-Anlagen um bis zu 30 Prozent erweitert, erneuert oder ersetzt werden können, ohne dass sie ihren Bestandsschutz bei der EEG-Umlagebefreiung verlieren. Ab dem 1. Januar 2018 wäre in solchen Fällen der Eigenverbrauch umlagepflichtig.
Ausgenommen von den Meldefristen sind „Volleinspeiser“ ohne Eigenverbrauch sowie Anlagen unter 1 kWp bzw. unter 7 kWp.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Die Datenübermittlung erfolgt über ein Webformular.