Bundestag und Bundesrat haben das „Osterpaket 2022“ verabschiedet. Unter diesem Begriff ist eine Vielzahl gesetzlicher Initiativen gebündelt, mit denen der Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt werden soll. Bis zum Jahr 2035 soll die Stromversorgung nahezu vollständig hieraus bestritten werden. U. a. wird es Änderungen am für die Solarbranche maßgeblichen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geben.
Die wichtigsten Neuerungen für den PV-Bereich fassen wir im Folgenden für Sie zusammen:
- Angestrebter Zubaukorridor: Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen bei Freiflächen und Dachanlagen werden deutlich angehoben. Pro Jahr soll der Zubau auf ein Niveau von 22 GW klettern, im Jahr 2030 sollen somit in Deutschland insgesamt 215 GW an Solarleistung installiert sein. Das ursprüngliche Ziel einer klimaneutralen Stromversorgung bis 2035 wurde kurzfristig gestrichen. Festgeschrieben wurde jedoch, dass der Ausbau der Erneuerbaren im überragenden öffentlichen Interesse liegt – eine Aufwertung für diese Energiequellen.
- Einspeisevergütung und Degression:
- Die Vergütungssätze für die Einspeisung ins Netz werden angehoben. Zur Vermeidung von abwartendem Verhalten sollen erhöhte Einspeisevergütungen ab sofort gelten, d.h. unmittelbar am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
- Das EEG enthält einen neuen und separaten Vergütungssatz für Anlagen, die in einem Kalenderjahr den gesamten Strom ins Netz einspeisen (sog. „Volleinspeiser“). Mit dieser eigenständigen Säule sollen Anreize zur Vollbelegung von Dachflächen gesetzt werden und eine Alternative für Fälle geschaffen werden, in denen Eigenversorgung im Rahmen der bekannten Eigenverbrauchsmodelle nicht möglich oder wirtschaftlich ist.
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- Die geplanten Vergütungssätze im Einzelnen:
- Bis Anfang 2024 wird die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze ausgesetzt. Ab Februar 2024 soll die Degression soll halbjährlich, nicht mehr monatlich erfolgen (Absenkung um 1 %).
- Die kleinteilige Steuerung über den sog. „atmenden Deckel“ entfällt.
- Die geplanten Vergütungssätze im Einzelnen:
- EEG-Umlage: Diese wurde Anfang Juli 2022 bereits auf Null gesenkt und wird nun in der neuen EEG-Fassung dauerhaft gestrichen.
Weitere Neuerungen in Kurzüberblick
- Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächenanlagen
- Entfallen der Ausschreibungspflicht für Bürgersolarparks bis 6 Megawatt
- Vereinfachung von Netzanschlüssen: Nicht nur müssen Netzbetreiber bei Anlagen bis 30 kW Leistung beim technischen Netzanschluss nicht mehr anwesend sein (schriftliche Zusage ausreichend), sondern der Netzanschluss soll auch künftig über ein Webportal des Netzbetreibenden erfolgen, inklusive ausführlicher Informationen über die Anschlussbedingungen und die erforderliche Dokumentation.
- Anlagenzusammenfassung: Auf einem Haus können nach Inkrafttreten des Osterpakets zwei Anlagen angemeldet werden, z. B. eine zum Eigenverbrauch, eine zur Volleinspeisung. Hierzu sind gesonderte Messeinrichtungen bei beiden Anlagen zu installieren.
Das EEG in seiner neuen Fassung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Weiterführende Details zum Osterpaket inklusive aller Gesetzestexte und Ausschuss-Empfehlungen finden Sie auf den Seiten des Bundestages und Bundesrates.