Ab dem 1. Januar 2014 greifen die Regelungen des im Rahmen der letzten EEG-Novelle eingeführten Marktintegrationsmodells. Bei Anlagen mit einer Nennleistung von 10 bis 1.000 kW, die nach dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, werden nur noch 90 % des erzeugten Stroms vergütet. Die restlichen 10 % müssen Anlagenbetreiber entweder selbst nutzen oder an Dritte vermarkten.
Informieren Sie Ihre Kunden über den Ablauf der Übergangsfrist! Weiterführende Hinweise und Nutzungsoptionen für den nicht mehr vergütungsfähigen 10-Prozent-Anteil enthält eine Pressemitteilung des BSW, die wir im Download für Sie verlinkt haben.