07. Juni 2021 - Die Steuererklärung wird einfacher: Betreiber kleiner PV-Anlagen auf Privathäusern können sich auf Wunsch ab sofort von der Einkommensteuer befreien lassen. Dies geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Finanzverwaltungen hervor.
Mit der Regelung setzt das BMF Beschlüsse des Bundesrates um, der die steuerliche Befreiung kleinerer Anlagen im Einkommensteuergesetz gefordert hatte. Sie gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, „die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden“.
Der Antrag auf Befreiung ist formlos schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde zu stellen und gilt auch für die Folgejahre. Die Finanzbehörden gehen dann davon aus, dass bei den Anlagenbetreibern keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, sondern eine „steuerlich unbeachtliche Liebhaberei“. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage abgeben. Dies greift auch rückwirkend für alle offenen Veranlagungsjahre. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms (z. B. aus der EEG-Einspeisevergütung) werden nicht berücksichtigt.
Das Finanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass es Anlagenbetreibern weiterhin unbenommen bleibt, eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Dies wäre u. a. für diejenigen interessant, die Steuervorteile durch Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen möchten.
Die Umsatzsteuerpflicht bleibt bestehen, wenn sich der Betreiber die Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage zurückerstatten ließ (vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen in den ersten zwei Jahren sowie jährliche Umsatzsteuererklärungen). Auch auf den privaten Stromverbrauch aus der Photovoltaik-Anlage müsste Umsatzsteuer gezahlt werden. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.